Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Im Rahmen des Replikrechts können neue Vorbringen eingebracht werden, soweit die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Das Replikrecht dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Verfahrensantrag des Gesuchstellers auf Durchführung eines zweiten Schrif- tenwechsels wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Es wurde ihm jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt (vgl. BGE 133 I 98). Davon machte der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Gebrauch.
E. 2.1 Die Replik ist für Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Anträge und Rügen, die bereits in der Berufung hätten erhoben werden können, sind nach Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 m.w.H.).
E. 2.2 Die 16 Seiten umfassende Berufungsantwort veranlasste den Gesuchsteller zu einer unverhältnismässig umfangreichen, 33-seitigen Stellungnahme. Darin legt er summarisch seine bereits in der Klageschrift vom 26. Juli 2013 vorgetragene Begrün- dung des Gesuchs dar und äussert sich in allgemeiner Weise zu Angststörungen. Zu diesen Darlegungen gab offenkundig nicht erst die Berufungsantwort Anlass, wes- halb der Gesuchsteller diese Ausführungen bereits in seiner Berufungsschrift hätte machen können bzw. müssen. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 ist gestützt auf die vor- stehenden Erwägungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die Berufungsantwort zu Ergänzungen Anlass gegeben hat. Obergericht, II. Zivilabteilung, 22. Oktober 2014 (eine dagegen erhobene Beschwer- de ist beim Bundesgericht hängig) 283
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
V. Rechtspflege
3. Zivilrechtspflege
3.1 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Regeste:
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Im Rahmen des Replikrechts können
neue Vorbringen eingebracht werden, soweit die Ausführungen in der Vernehm-
lassung des anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Das Replikrecht
dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern.
Aus den Erwägungen:
(...)
2. Der Verfahrensantrag des Gesuchstellers auf Durchführung eines zweiten Schrif-
tenwechsels wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Es wurde
ihm jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Frist zur
Ausübung des Replikrechts angesetzt (vgl. BGE 133 I 98). Davon machte der Ge-
suchsteller mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Gebrauch.
2.1 Die Replik ist für Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der
Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht
dient indes nicht dazu, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Anträge und
Rügen, die bereits in der Berufung hätten erhoben werden können, sind nach Ablauf
der Berufungsfrist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013
vom 27. März 2014 E. 2.3; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 m.w.H.).
2.2 Die 16 Seiten umfassende Berufungsantwort veranlasste den Gesuchsteller zu
einer unverhältnismässig umfangreichen, 33-seitigen Stellungnahme. Darin legt er
summarisch seine bereits in der Klageschrift vom 26. Juli 2013 vorgetragene Begrün-
dung des Gesuchs dar und äussert sich in allgemeiner Weise zu Angststörungen. Zu
diesen Darlegungen gab offenkundig nicht erst die Berufungsantwort Anlass, wes-
halb der Gesuchsteller diese Ausführungen bereits in seiner Berufungsschrift hätte
machen können bzw. müssen. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 ist gestützt auf die vor-
stehenden Erwägungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die Berufungsantwort
zu Ergänzungen Anlass gegeben hat.
Obergericht, II. Zivilabteilung, 22. Oktober 2014 (eine dagegen erhobene Beschwer-
de ist beim Bundesgericht hängig)
283